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Elektronische Kostenmarke
Seit dem 1. Juli 2020 ist die elektronische Kostenmarke als Zahlungsmittel bei den niedersächsischen Gerichten und Staatsanwaltschaften zugelassen.
Die elektronische Kostenmarke ist vordringlich für eilbedürftige Verfahren vorgesehen, die einen Kostenvorschuss erfordern. Sie ist hingegen nicht für Forderungen geeignet, für die bereits eine Sollstellung aufgrund einer gerichtlichen Kostenrechnung erfolgt ist.
„Jeder“ kann über das Internet elektronische Kostenmarken erwerben. Eine Registrierung ist nicht erforderlich. Voraussetzung für den Erwerb ist lediglich ein Internetzugang mit Standard-Internetbrowser. Zur Anzeige der Quittung in Form einer PDF-Datei benötigen Sie einen PDF-Reader. Diesen können Sie im Internet kostenfrei herunterladen.
Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des Landesjustizportals.
Die elektronische Kostenmarke ist vordringlich für eilbedürftige Verfahren vorgesehen, die einen Kostenvorschuss erfordern. Sie ist hingegen nicht für Forderungen geeignet, für die bereits eine Sollstellung aufgrund einer gerichtlichen Kostenrechnung erfolgt ist.
„Jeder“ kann über das Internet elektronische Kostenmarken erwerben. Eine Registrierung ist nicht erforderlich. Voraussetzung für den Erwerb ist lediglich ein Internetzugang mit Standard-Internetbrowser. Zur Anzeige der Quittung in Form einer PDF-Datei benötigen Sie einen PDF-Reader. Diesen können Sie im Internet kostenfrei herunterladen.
Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des Landesjustizportals.