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Zwangsversteigerungen


Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung

Versteigerungstermine werden an der Gerichtstafel ausgehängt und im Internet im ZVGPortal und im veröffentlicht.

Immobilienpool

Sicherheitsleistung

Bieter haben auf Verlangen im Termin sofort Sicherheit i. d. R. in Höhe von 10 % des Verkehrswertes (§ 68 ZVG) zu leisten oder nachzuweisen.


Barzahlung ist ausgeschlossen!

Sicherheit kann gem. § 69 ZVG geleistet werden durch:

1. Einen frühestens 3 Werktage vor dem Versteigerungstermin von einem berechtigten

Kreditinstitut ausgestellten Verrechnungsscheck oder

2. Einen frühestens 3 Werktage vor dem Versteigerungstermin ausgestellten

Bundesbankscheck oder

3. Überweisung der Sicherheit auf das folgende Konto:

Empfänger: Amtsgericht Peine

IBAN: DE 40 2505 0000 0106 0239 63
BIC: NOLADE2HXXX

NordLB Hannover

Verwendungszweck: Sicherheitsleistung für –hier bitte das Geschäftszeichen des Gerichts einsetzen-; Termin am: –hier bitte das Datum des Termins einsetzen-.


oder


4. Eine unbefristete, unbedingte und selbstschuldnerische Bankbürgschaft eines im

Inland zum Betreiben von Bankgeschäften berechtigten Kreditinstituts


Die Überweisung der Sicherheitsleistung sollte frühzeitig, mindestens 7 Tage vor der Versteigerung, erfolgen. Der Betrag muss bei der Gerichtskasse VOR dem Versteigerungstermin gutgeschrieben sein und ein Nachweis hierüber im Termin vorliegen. Wird im Termin Sicherheitsleistung verlangt und liegt der Nachweis darüber dem Gericht zum Versteigerungstermin nicht vor, muss das Gebot zurückgewiesen werden.

Schmuckgrafik (zum Artikel: Zwangsversteigerungen) Bildrechte: Justizministerium Niedersachsen
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