Richterlicher Geschäftsverteilungsplan
Amtsgerichts Peine.
I. Herr Direktor des Amtsgerichts Dr. Lehmann-Schmidtke
1. Angelegenheiten des Strafrichters bezüglich Buchstaben D-M, S ohne St;
2. Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Grundbuch- und
Urkundssachen;
3. Nachlasssachen (IV, V, VI);
4. Zuständigkeit für Aussagedelikte aus den Abteilungen IV und V.
5. Entscheidungen über Ablehnungen gemäß §§ 41 bis 49 ZPO, § 6, 113 Abs. 1
FamFG, soweit sie die Abteilungen II, III und VI betreffen;
6. Landwirtschafts- und Pachtkreditsachen;
7. Alle nicht geregelten Rechtshilfesachen
Vertreter und Vertreterin:
Herr Richter Dr. Chmeis zu Ziffern 1, 4 und 5;
Herr Richter Gerlach zu Ziffer 2, 3 und 7;
Herr Richter am Amtsgericht Müller zu Ziffer 6
II. Herr Richter am Amtsgericht Gerlach
1. Zivilprozesssachen (C, H) Buchstaben F bis M, die ab 1.1.2019 eingegangenen
Zivilsachen mit Endziffern 1, 5, 8, 9
2. N.N.
3. Rechtshilfesachen in Zivilsachen Buchstaben A bis I;
4. Zivilsachen gemäß § 43 Abs. 1 Ziff. 1 bis 4 Wohnungseigentumsgesetz
Buchstaben F bis M; die ab 1.1.2019 eingehenden Zivilsachen mit Endziffern 1, 5, 9.
5. Entscheidungen über Ablehnungen, soweit sie nicht anderweitig geregelt sind.
6. Anhängige Betreuungen, Betreuungssachen, Freiheitsentziehungssachen,
Entscheidungen nach dem Infektionsschutzgesetz und Unterbringungssachen, diese
einschließlich der Unterbringung von Minderjährigen nach Bundes- und Landesrecht,
Buchstaben B-H
7. Eilige unaufschiebbare richterliche Geschäfte des Betreuungsgerichts,
insbesondere vorläufige Betreuungen (§§ 300 ff. FamFG), Unterbringungssachen (§§
331 ff. FamFG) sowie Freiheitsentziehungssachen (§§ 415 ff. FamFG), eilige
unaufschiebbare richterliche Entscheidungen nach dem Infektionsschutzgesetz (§§
415 ff. FamFG) sowie eilige unaufschiebbare richterliche Geschäfte des
Familiengerichts betreffend Unterbringungen von Minderjährigen nach Bundes- oder
Landesrecht. Dies gilt sofern der Antrag außerhalb der Zeiten des richterlichen
Bereitschaftsdienstes bei Gericht an folgenden Wochentagen eingeht:
Donnerstag
Im Vertretungsfall gelten die allgemeinen richterlichen Zuständigkeiten für
Betreuungen, Betreuungssachen, Freiheitsentziehungssachen, Entscheidungen nach
dem Infektionsschutzgesetz und Unterbringungssachen, diese einschließlich der
Unterbringung von Minderjährigen nach Bundes- und Landesrecht.
Vertreterin:
N.N. zu Ziffer 1) bis 5)
Frau Richterin Rüger zu Ziffer 6)
Zweite Vertreterin:
Frau Richterin Rüger zu Ziffer 1) bis 5)
Frau Richterin am Amtsgericht Uffen zu Ziffer 6)
III. Herr Richter am Amtsgericht Müller
1. Familiensachen (F, FH) nebst Adoptionssachen Buchstaben A bis G, R und T
mit Ausnahme der Unterbringung von Minderjährigen.
2. Vollstreckungssachen (J,K,L,N,VN sowie M)
3. Rechtshilfe in Familiensachen Buchstaben A bis G, R und T
4. Entscheidungen über Ablehnungen gemäß §§ 41 bis 49 ZPO, § 6, 113 Abs. 1
FamFG §§ 27 Abs. 3, 30 StPO, soweit sie die Abteilungen I und IV und V betreffen
5. Güterichter gemäß § 278 ZPO
Vertreterin und Vertreter:
Herr Richter Dr. Chmeis zu Ziffer 1), 3) und 5);
Herr Direktor des Amtsgerichts Dr. Lehmann-Schmidtke zu Ziffer 2)
Herr Richter am Amtsgericht Gerlach zu Ziffer 4)
IV. Herr Richter Dr. Chmeis
1. Familiensachen (F, FH) nebst Adoptionssachen Buchstaben J, M, N, P, Q, S, U - Z
mit Ausnahme der Unterbringung von Minderjährigen
2. Angelegenheiten des Ermittlungsrichters;
3. Vorsitzender des Schöffengerichts;
4. Vorsitzender des erweiterten Schöffengerichts Buchstaben
5. Die gemäß § 354 Abs. 2 StPO zurückverwiesenen Sachen aus den Abteilungen I
und V.
6. Rechtshilfe in Familiensachen Buchstaben J, M, N, P, Q, S, U – Z
7. Entscheidungen nach dem NPOG gegen Erwachsene sowie einzutragende
Sachen in Abteilung XIV B, soweit nicht anderweitig geregelt;
8. Alle übrigen in diesem Beschluss nicht ausdrücklich aufgeführten richterlichen
Aufgaben.
9. Entscheidungen über Ablehnungen gemäß §§ 41 bis 49 ZPO, § 6, 113 Abs. 1
FamFG §§ 27 Abs. 3, 30 StPO, soweit sie die Abteilungen VII, VIII und IX betreffen;
10. Vorsitzender im Schöffenwahlausschuss (Erwachsene), die Auslosung der
Schöffen und die sonstigen Schöffenangelegenheiten gemäß GVG;
Vertreterin und Vertreter:
Herr Richter am Amtsgericht Müller zu Ziff. 1, 6;
Herr Richter am Amtsgericht Jabs zu Ziffer 2 bis 5, 7, 10
Herr Richter am Amtsgericht Gerlach zu Ziff. 9
V. Herr Richter am Amtsgericht Jabs
1. Angelegenheiten des Strafrichters zu Buchstaben A-C, N-R, St, T-Z;
2. Vorsitzender des Jugendschöffengerichts
3. Ordnungswidrigkeitssachen Buchstaben A - Z;
4. Beisitzer im erweiterten Schöffengericht A - Z;
5. Vorsitzender im Schöffenwahlausschuss für die Wahl der Jugendschöffen
einschließlich der Auslosung der Schöffen und die sonstigen
Schöffenangelegenheiten des Jugendschöffengerichts gemäß GVG;
6. Die gemäß § 354 Abs. 2 StPO zurückverwiesenen Sachen und die Zuständigkeit
für Aussagedelikte aus der Abteilung IV und VII.
7. Jugendrichtersachen einschließlich Strafbefehlsverfahren gegen Heranwachsende
nebst VRJs-Angelegenheiten.
8. Die VRJs-Angelegenheiten des Jugendgerichts;
9. Entscheidungen nach dem NPOG gegen Jugendliche und Heranwachsende,
soweit nicht anderweitig geregelt;
10. Rechtshilfesachen in Strafsachen
11. Erzwingungshaftsachen in Ordnungswidrigkeitsangelegenheiten gegen
Jugendliche, Heranwachsende und Erwachsene;
Vertreter :
Direktor des Amtsgerichts Dr. Lehmann-Schmidtke
VI. nN.N.
VII. DirAG Dr. Lehmann-Schmidtke
Zivilprozesssachen (C, H) Endziffern 2 und 4
Vertreter:
RiAG Gerlach Endziffer 2
Riin Rüger Endziffer 4
VIII. Frau Richterin Rüger
1. Zivilprozesssachen (C,H), die ab 1.1.2019 eingegangenen
Zivilsachen mit Endziffern 3, 6, 7, 0.
2. Zivilsachen gemäß § 43 Abs. 1 Ziffer 1 bis 4
Wohnungseigentumsgesetz, die ab 1.1.2019 eingehenden Zivilsachen
mit Endziffern 3, 7, 0.
3. Rechtshilfesachen in Zivilsachen Buchstaben J bis Q.
4. Anhängige Betreuungen, Betreuungssachen, Freiheitsentziehungssachen,
Entscheidungen nach dem Infektionsschutzgesetz und Unterbringungssachen, diese
einschließlich der Unterbringung von Minderjährigen nach Bundes- und Landesrecht,
Buchstaben A, M-R, U-Z.
5. Eilige unaufschiebbare richterliche Geschäfte des Betreuungsgerichts,
insbesondere vorläufige Betreuungen (§§ 300 ff. FamFG), Unterbringungssachen (§§
331 ff. FamFG) sowie Freiheitsentziehungssachen (§§ 415 ff. FamFG), eilige
unaufschiebbare richterliche Entscheidungen nach dem Infektionsschutzgesetz (§§
415 ff. FamFG) sowie eilige unaufschiebbare richterliche Geschäfte des
Familiengerichts betreffend Unterbringungen von Minderjährigen nach Bundes- oder
Landesrecht. Dies gilt sofern der Antrag außerhalb der Zeiten des richterlichen
Bereitschaftsdienstes bei Gericht an folgenden Wochentagen eingeht:
Mittwoch
Im Vertretungsfall gelten die allgemeinen richterlichen Zuständigkeiten für
Betreuungen, Betreuungssachen, Freiheitsentziehungssachen, Entscheidungen
nach dem Infektionsschutzgesetz und Unterbringungssachen, diese einschließlich
der Unterbringung von Minderjährigen nach Bundes- und Landesrecht
Vertreter(in):
Herr Richter am Amtsgericht Gerlach zu Ziffer 1) bis 3)
Frau Richterin am Amtsgericht Uffen zu Ziffer 4)
Zweite(r) Vertreter(in):
N.N. zu Ziffer 1) bis 3)
Herr Richter am Amtsgericht Gerlach zu Ziffer 4)
IX. Frau Richterin am Amtsgericht Uffen
1. Familiensachen (F, FH) nebst Adoptionssachen Buchstabe H-I, K-L und O;
2. N.N.
3. Anhängige Betreuungen, Betreuungssachen, Freiheitsentziehungssachen,
Entscheidungen nach dem Infektionsschutzgesetz, Unterbringungssachen, diese
einschließlich der Unterbringung von Minderjährigen nach Bundes- und Landesrecht,
Buchstaben I-L, S, T
4. Rechtshilfe in Familiensachen Buchstaben H-I, K-L und O
5. Eilige unaufschiebbare richterliche Geschäfte des Betreuungsgerichts,
insbesondere vorläufige Betreuungen (§§ 300 ff. FamFG), Unterbringungssachen (§§
331 ff. FamFG) sowie Freiheitsentziehungssachen (§§ 415 ff. FamFG), eilige
unaufschiebbare richterliche Entscheidungen nach dem Infektionsschutzgesetz (§§
415 ff. FamFG) sowie eilige unaufschiebbare richterliche Geschäfte des
Familiengerichts betreffend Unterbringungen von Minderjährigen nach Bundes- oder
Landesrecht. Dies gilt sofern der Antrag außerhalb der Zeiten des richterlichen
Bereitschaftsdienstes bei Gericht an folgenden Wochentagen eingeht:
Dienstag
Im Vertretungsfall gelten die allgemeinen richterlichen Zuständigkeiten für
Betreuungen, Betreuungssachen, Freiheitsentziehungssachen, Entscheidungen
nach dem Infektionsschutzgesetz und Unterbringungssachen, diese einschließlich
der Unterbringung von Minderjährigen nach Bundes- und Landesrecht.
Vertreterin und Vertreter:
Herr Richter am Amtsgericht Müller zu. Ziffer 1– gerade Az-Endziffern;
Herr Richter Dr. Chmeis zu Ziffer 1 – ungerade Az-Endziffern und Ziffer 4;
Zu Ziffer 3:
Vertreter: Herr Richter am Amtsgericht Gerlach
Zweite Vertreterin: Frau Richterin Rüger
im Übrigen zu Ziffer 3 der folgende dienstjüngere mit Strafsachen betraute Richter
bzw. Richterin.
B.
In Zivilsachen verbleiben bei einem Richterwechsel die Sachen mit einer bereits
durchgeführten Beweisaufnahme mit einer Zeugenvernehmung weiterhin in der
Zuständigkeit des bis zum Wechsel zuständigen Richters.
Für den Fall einer spruchkörperübergreifenden Prozessverbindung innerhalb der Zivilprozessabteilung ist zur Entscheidung nach § 147 ZPO stets derjenige Spruchkörper berufen, in dem das – bezogen auf das Datum der Anhängigkeit – älteste Verfahren per Schriftsatz eingegangen ist. Stimmen die Daten überein, entscheidet derjenige Spruchkörper mit der niedrigeren (ggfls. niedrigsten) Verfahrensendziffer.
C.
Die Wiederaufnahmeverfahren gegen Entscheidungen des Amtsgerichts Hildesheim
gem. § 140 a GVG bearbeitet die oder der nach Abschnitt A zuständige Richterin
oder Richter.
I.
Die Zuständigkeit richtet sich in allen Verfahren nach dem Anfangsbuchstaben des
Nachnamens oder der Bezeichnung desjenigen, gegen den sich das Verfahren
richtet bzw. den es betrifft. Bei Firmen, Gesellschaften, Vereinen, Anstalten,
Stiftungen und anderen juristischen Personen ist der erste Buchstabe der
vollständigen Bezeichnung maßgebend (z.B. Braunschweiger Brauerei AG),
ausgenommen Bezeichnungen mit "Peiner.." (z.B. Peiner Amtsgericht AG), in
letzteren Fällen gilt der erste Buchstabe des zweiten Wortes.
In Zivilsachen und in Familiensachen zwischen Ehegatten oder Lebenspartnern nach
dem Lebenspartnerschaftsgesetz ist der Ehe- oder Lebenspartnerschaftsname
maßgebend, sofern ein solcher besteht. Ist bereits ein Verfahren zwischen denselben
Personen anhängig, ist dieses Dezernat im Rahmen seiner Grundzuständigkeit auch
für etwaige weitere Verfahren zwischen diesen Personen zuständig. Andernfalls
richtet sich die Erstzuständigkeit nach den allgemeinen Regeln.
Sind von bzw. in einem Verfahren vor dem Familiengericht minderjährige Kinder
betroffen, ist der Name des Kindes, bei mehreren der des erstgeborenen ggfs.
gemeinsamen minderjährigen Kindes maßgeblich. Diese Zuständigkeit hat Vorrang
vor anderen Regelungen.
In Zivilsachen gegen Wohnungseigentumsgemeinschaften ist der besondere
Eigenname einer Wohnungseigentümergemeinschaft ohne Berücksichtigung der
Bezeichnung als Wohnungseigentümergemeinschaft, und wenn ein solcher nicht
besteht, der Name der Straße, in der das Gemeinschafts- und Sondereigentum
belegen ist, maßgeblich.
Bei mehreren Beteiligten richtet sich die Zuständigkeit in Strafsachen, OWi-Sachen,
bei Verbindung von Strafsachen mit OWi-Sachen, sowie bei
Wiederaufnahmeverfahren, auch wenn der Jüngste selbst keinen Antrag gestellt hat:
* nach dem jüngsten Angeschuldigten bzw. Betroffenen,
* in Gs-Haftsachen bei bis zu drei Beschuldigten wie vorstehend, bei mehr als drei
nach jedem Nachnamen,
* im Übrigen nach dem ersten im Antrag/Klage Aufgeführten, gegen den sich das
Verfahren richtet bzw. den es betrifft.
Die Zuständigkeit in Rechtshilfesachen richtet sich generell nach der Zuständigkeit
im Hauptverfahren, falls dieses hier anhängig wäre, soweit unter A keine
abweichende Regelung getroffen ist.
Die in dem Geschäftsverteilungsplan geregelten Zuständigkeiten und Vertretungen
legen die grundsätzliche und werktägliche Zuständigkeit fest. Für die außerhalb der
Erreichbarkeit im Amtsgericht sowie die an den Wochenenden und Feiertagen
anfallenden Bereitschaftsdienstangelegenheiten wird quartalsweise eine gesonderte
Bereitschaftsdienstregelung getroffen:
Die bestellten Richterinnen und Richter des Bereitschaftsdienstes sind für alle
anfallenden Entscheidungen bestellt.
Der richterliche Bereitschaftsdienst wird von den am Amtsgericht Peine auf
Lebenszeit ernannten Richterinnen und Richtern sowie den dem Amtsgericht zur
Ausführung von richterlichen Tätigkeiten zugewiesenen Assessoren und
Assessorinnen wahrgenommen.
Ist die oder der danach Zuständige dennoch durch nachträglich eintretende
Umstände verhindert, wird die Vertretung nach Maßgabe der allgemeinen
Vertretungsregelungen wahrgenommen.
II.
Im Falle der Verhinderung der ordentlichen Vertreterin oder des ordentlichen
Vertreters tritt an deren/dessen Stelle
- bei Angelegenheiten des Ermittlungsrichters zunächst der oder die im Dienstalter
der oder dem ordentlichen Dezernentin oder Dezernenten nachfolgende
nächstjüngere Richterin oder Richter, der mit Strafsachen betraut ist,
- im Übrigen die bzw. der im Dienstalter, bei deren bzw. dessen Verhinderung die
bzw. der dann folgende dienstjüngere Richterin bzw. Richter mit einem
Arbeitskraftanteil im hiesigen Gericht von über 50% usw. Bei Verhinderung der
dienstjüngsten Richterin oder des dienstjüngsten Richters vertritt insoweit die oder
der dienstälteste Richterin oder Richter.
Das Dienstalter wird klarstellend festgestellt:
Direktor des Amtsgerichts Dr. Lehmann-Schmidtke
Richterin am Amtsgericht Uffen
Richter am Amtsgericht Müller
Richter am Amtsgericht Jabs
Richter am Amtsgericht Gerlach
Richterin Rüger
Richter Dr. Chmeis
III.
Die in einem Verfahren durch diesen oder einen früheren
Geschäftsverteilungsplan eingetretene Zuständigkeit wird durch eine Veränderung
der sie begründenden Tatsachen nicht berührt.
Die Zuständigkeit für alle Entscheidungen nach rechtskräftigem Abschluss eines
Verfahrens richtet sich nach der jeweiligen für das Ursprungsverfahren.
Peine, den 11. August 2023
Das Präsidium des Amtsgerichts