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Richterlicher Geschäftsverteilungsplan

Hier finden Sie die aktuelle Verteilung der richterlichen Dienstgeschäfte auf die Richterinnen und Richter des
Amtsgerichts Peine.
320- Geschäftsverteilung 2024-2


3. Beschluss


über die Änderung der Geschäftsverteilung der richterlichen Geschäfte beim Amtsgericht Peine für das Jahr 2024 aufgrund des Ausscheidens des DirAG Dr. Lehmann-Schmidtke zum 1. Dezember 2024

Es bearbeiten:

A.

I. N.N.

1. Angelegenheiten des Strafrichters bezüglich Buchstaben D-M, S ohne St;

2. Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Grundbuch-und Urkundssachen;

3. Nachlasssachen (IV, V, VI);

4. Zuständigkeit für Aussagedelikte aus der Abteilung VII.

5. Entscheidungen über Ablehnungen gemäß §§ 41 bis 49 ZPO, § 6, 113 Abs. 1 FamFG, soweit sie die Abteilungen II, III und VI betreffen;

6. Landwirtschafts- und Pachtkreditsachen;

7. Alle nicht geregelten Rechtshilfesachen;

Vertreter und Vertreterin:

Herr Richter am Amtsgericht Jabs zu Ziffern 1 und 5;

Herr Richter am Amtsgericht Gerlach zu Ziffer 7;

Herr Richter am Amtsgericht Müller zu Ziffer 2, 3, 6

Frau Richterin am Amtsgericht Rüger zu 4.


II. Herr Richter am Amtsgericht Gerlach

1. Entscheidungen nach dem NPOG gegen Erwachsene sowie einzutragende Sachen in Abteilung XIV B, soweit nicht anderweitig geregelt;

2. Angelegenheiten des Ermittlungsrichters;

3. Güterichter gemäß § 278 ZPO 4. N.N.

5. Entscheidungen über Ablehnungen, soweit sie nicht anderweitig geregelt sind.

6. Anhängige Betreuungen, Betreuungssachen, Freiheitsentziehungssachen, Entscheidungen nach dem Infektionsschutzgesetz und Unterbringungssachen, diese einschließlich der Unterbringung von Minderjährigen nach Bundes- und Landesrecht, Buchstaben B-H.

7. Eilige unaufschiebbare richterliche Geschäfte des Betreuungsgerichts, insbesondere vorläufige Betreuungen (§§ 300 ff. FamFG), Unterbringungssachen (§§ 331 ff. FamFG) sowie Freiheitsentziehungssachen (§§ 415 ff. FamFG), eilige unaufschiebbare richterliche Entscheidungen nach dem Infektionsschutzgesetz (§§ 415 ff. FamFG) sowie eilige unaufschiebbare richterliche Geschäfte des Familiengerichts betreffend Unterbringungen von Minderjährigen nach Bundes- oder Landesrecht. Dies gilt sofern der Antrag außerhalb der Zeiten des richterlichen Bereitschaftsdienstes bei Gericht an folgenden Wochentagen eingeht: Mittwoch und Donnerstag

Im Vertretungsfall gelten die allgemeinen richterlichen Zuständigkeiten für Betreuungen, Betreuungssachen, Freiheitsentziehungssachen, Entscheidungen nach dem Infektionsschutzgesetz und Unterbringungssachen, diese einschließlich der Unterbringung von Minderjährigen nach Bundes- und Landesrecht.

Vertreterin: Frau Richterin am Amtsgericht Harstick Ziffer 5)

Frau Richterin am Amtsgericht Rüger zu Ziffer 1,2,6)

Herr Richter am Amtsgericht Müller zu Ziffer 3)

Zweite Vertreterin: Frau Richterin am Amtsgericht Uffen zu Ziffer 6)


III. Herr Richter am Amtsgericht Müller

1. Familiensachen (F, FH) nebst Adoptionssachen Buchstaben A bis G, R und T mit Ausnahme der Unterbringung von Minderjährigen.

2. Vollstreckungssachen (J,K,L,N,VN sowie M)

3. Rechtshilfe in Familiensachen Buchstaben A bis G, R und T

4. Entscheidungen über Ablehnungen gemäß §§ 41 bis 49 ZPO, § 6, 113 Abs. 1 FamFG §§ 27 Abs. 3, 30 StPO, soweit sie die Abteilungen l und IV und V betreffen

5. Güterichter gemäß § 278 ZPO.

Vertreterin und Vertreter:

Herr Richter am Amtsgericht Dr. Chmeis zu Ziffer 1), 3);

N.N. zu Ziffer 2)

Herr Richter am Amtsgericht Gerlach zu Ziffer 4 und 5)


IV. Herr Richter am Amtsgericht Dr. Chmeis

1. Familiensachen (F, FH) nebst Adoptionssachen Buchstaben J, M, N, P, Q, S, U -Z mit Ausnahme der Unterbringung von Minderjährigen

2.-5. N.N.

6. Rechtshilfe in Familiensachen Buchstaben J, M, N, P, Q, S, U -Z

7. N.N.

8. Alle übrigen in diesem Beschluss nicht ausdrücklich aufgeführten richterlichen Aufgaben.

9. Entscheidungen über Ablehnungen gemäß §§ 41 bis 49 ZPO, § 6, 113 Abs. 1 FamFG §§ 27 Abs. 3, 30 StPO, soweit sie die Abteilungen VII, Vlll und IX betreffen; 10. N.N.

11. Die in der Abt. VI zu Ziffer 1 und 2 im Monat Dezember 2023 eingehenden Verfahren bis zu deren Abschluss.

12. Zivilprozesssachen (C, H) Buchstaben F bis M, die ab 1.1.2019 eingegangenen Zivilsachen mit Endziffern 1, 5, 9

13. Rechtshilfesachen in Zivilsachen Buchstaben F bis M;

14. Zivilsachen gemäß § 43 Abs. 1 Ziff. 1 bis 4 Wohnungseigentumsgesetz Buchstaben F bis M; die ab 1.1.2019 eingehenden Zivilsachen mit Endziffern 1, 5, 9.

Vertreterin und Vertreter:

Herr Richter am Amtsgericht Müller zu Ziff. 1, 6;

Herr Richter am Amtsgericht Gerlach zu Ziff. 9

Frau Richterin am Amtsgericht Harstick zu Ziffer 11-14.

V. Herr Richter am Amtsgericht Jabs

1. N.N.

2. Vorsitzender des Jugendschöffengerichts

3. Ordnungswidrigkeitssachen Buchstaben A - Z;

4. N.N

5. Vorsitzender im Schöffenwahlausschuss (Erwachsene), die Auslosung der Schaffen und die sonstigen Schöffenangelegenheiten gemäß GVG; Vorsitzender im Schöffenwahlausschuss für die Wahl der Jugendschöffen einschließlich der Auslosung der Schaffen und die sonstigen Schöffenangelegenheiten des Jugendschöffengerichts gemäß GVG;

6. Die gemäß § 354 Abs. 2 StPO zurückverwiesenen Sachen und die Zuständigkeit für Aussagedelikte aus VII.

7. Jugendrichtersachen einschließlich Strafbefehlsverfahren gegen Heranwachsende nebst VRJs-Angelegenheiten.

8. Die VRJs-Angelegenheiten des Jugendgerichts;

9. Entscheidungen nach dem NPOG gegen Jugendliche und Heranwachsende, soweit nicht anderweitig geregelt;

10. Rechtshilfesachen in Strafsachen

11. Erzwingungshaftsachen in Ordnungswidrigkeitsangelegenheiten gegen Jugendliche, Heranwachsende und Erwachsene;

12. Vorsitzender des Schöffengerichts;

13. Vorsitzender des erweiterten Schöffengerichts Buchstaben

14. Die gemäß § 354 Abs. 2 StPO zurückverwiesenen Sachen aus den Abteilungen und die Zuständigkeit für Aussagedelikte aus der Abteilung l.

Vertreter:

Frau Richterin am Amtsgericht Rüger


VI. Frau Richterin am Amtsgericht Harstick

1. Zivilprozesssachen (C,H) Buchstaben A - E und N-Z, die ab 1.1.2019 eingegangenen Zivilsachen mit Endziffern 2, 3, 4, 6, 7, 8, 0.

2. Zivilsachen gemäß § 43 Abs. 1 Ziffer 1 bis 4 Wohnungseigentumsgesetz Buchstaben A - E und N - Z, die ab 1.1.2019 eingehenden Zivilsachen mit Endziffern 2, 3, 4, 6, 7, 8, 0.

3. Rechtshilfesachen in Zivilsachen Buchstaben A-E und N bis Z;

Vertreter:

Herr Richter am Amtsgericht Gerlach zu 1) bis 3)

VII. Frau Richterin am Amtsgericht Rüger

1. Angelegenheiten des Strafrichters zu Buchstaben A-C, N-R, St, T-Z;

2. Die gemäß § 354 Abs. 2 StPO zurückverwiesenen Sachen und die Zuständigkeit für Aussagedelikte aus der Abteilung V.

3. N.N.

4. Anhängige Betreuungen, Betreuungssachen, Freiheitsentziehungssachen, Entscheidungen nach dem Infektionsschutzgesetz und Unterbringungssachen, diese einschließlich der Unterbringung von Minderjährigen nach Bundes- und Landesrecht, Buchstaben A, M-R, U-Z.

5. Eilige unaufschiebbare richterliche Geschäfte des Betreuungsgerichts, insbesondere vorläufige Betreuungen (§§ 300 ff. FamFG), Unterbringungssachen (§§ 331 ff. FamFG) sowie Freiheitsentziehungssachen (§§ 415 ff. FamFG), eilige unaufschiebbare richterliche Entscheidungen nach dem Infektionsschutzgesetz (§§ 415 ff. FamFG) sowie eilige unaufschiebbare richterliche Geschäfte des Familiengerichts betreffend Unterbringungen von Minderjährigen nach Bundes- oder Landesrecht. Dies gilt sofern der Antrag außerhalb der Zeiten des richterlichen Bereitschaftsdienstes bei Gericht an folgenden Wochentagen eingeht: Dienstag Im Vertretungsfall gelten die allgemeinen richterlichen Zuständigkeiten für Betreuungen, Betreuungssachen, Freiheitsentziehungssachen, Entscheidungen nach dem Infektionsschutzgesetz und Unterbringungssachen, diese einschließlich der Unterbringung von Minderjährigen nach Bundes- und Landesrecht

6. Beisitzerin im erweiterten Schöffengericht A - Z;

Vertreter( i n):

Herr Richter am Amtsgericht Jabs zu Ziffer 1) bis 3)

Frau Richterin am Amtsgericht Uffen zu Ziffer 4)

Zweite(r) Vertreter(in):

Herr Richter am Amtsgericht Gerlach zu Ziffer 4, 6)



VIII. Frau Richterin am Amtsgericht Uffen

1. Familiensachen (F, FH) nebst Adoptionssachen Buchstabe H-l, K-L und 0;

2. N.N.

3. Anhängige Betreuungen, Betreuungssachen, Freiheitsentziehungssachen, Entscheidungen nach dem Infektionsschutzgesetz, Unterbringungssachen, diese einschließlich der Unterbringung von Minderjährigen nach Bundes- und Landesrecht, Buchstaben 1-L, S, T

4. Rechtshilfe in Familiensachen Buchstaben H-l, K-L und 0

5. Eilige unaufschiebbare richterliche Geschäfte des Betreuungsgerichts, insbesondere vorläufige Betreuungen (§§ 300 ff. FamFG), Unterbringungssachen (§§ 331 ff. FamFG) sowie Freiheitsentziehungssachen (§§ 415 ff. FamFG), eilige unaufschiebbare richterliche Entscheidungen nach dem Infektionsschutzgesetz (§§ 415 ff. FamFG) sowie eilige unaufschiebbare richterliche Geschäfte des Familiengerichts betreffend Unterbringungen von Minderjährigen nach Bundes- oder Landesrecht. Dies gilt sofern der Antrag außerhalb der Zeiten des richterlichen Bereitschaftsdienstes bei Gericht an folgenden Wochentagen eingeht: Mittwoch Im Vertretungsfall gelten die allgemeinen richterlichen Zuständigkeiten für Betreuungen, Betreuungssachen, Freiheitsentziehungssachen, Entscheidungen nach dem Infektionsschutzgesetz und Unterbringungssachen, diese einschließlich der Unterbringung von Minderjährigen nach Bundes- und Landesrecht.

Vertreterin und Vertreter:

Herr Richter am Amtsgericht Müller zu. Ziffer 1- gerade Az-Endziffern;

Herr Richter am Amtsgericht Dr. Chmeis zu Ziffer 1 - ungerade Az-Endziffern und Ziffer 4;

Zu Ziffer 3:

Vertreterin:

Frau Richterin am Amtsgericht Rüger

Zweite Vertreterin:

Frau Richterin am Amtsgericht Rüger

im Übrigen zu Ziffer 3 der folgende dienstjüngere mit Strafsachen betraute Richter bzw. Richterin.

B.

In Zivilsachen verbleiben bei einem Richterwechsel die Sachen mit einer bereits durchgeführten Beweisaufnahme mit einer Zeugenvernehmung weiterhin in der Zuständigkeit des bis zum Wechsel zuständigen Richters.

Für den Fall einer spruchkörperübergreifenden Prozessverbindung innerhalb der Zivilprozessabteilung ist zur Entscheidung nach § 147 ZPO stets derjenige Spruchkörper berufen, in dem das - bezogen auf das Datum der Anhängigkeit - älteste Verfahren per Schriftsatz eingegangen ist. Stimmen die Daten überein, entscheidet derjenige Spruchkörper mit der niedrigeren (ggfls. niedrigsten) Verfahrensendziffer.

C. Die Wiederaufnahmeverfahren gegen Entscheidungen des Amtsgerichts Hildesheim gem. § 140 a GVG bearbeitet die oder der nach Abschnitt A zuständige Richterin oder Richter.


I.

Die Zuständigkeit richtet sich in allen Verfahren nach dem Anfangsbuchstaben des Nachnamens oder der Bezeichnung desjenigen, gegen den sich das Verfahren richtet bzw. den es betrifft. Bei Firmen, Gesellschaften, Vereinen, Anstalten, Stiftungen und anderen juristischen Personen ist der erste Buchstabe der vollständigen Bezeichnung maßgebend (z.B. Braunschweiger Brauerei AG), ausgenommen Bezeichnungen mit "Feiner.." (z.B. Feiner Amtsgericht AG), in letzteren Fällen gilt der erste Buchstabe des zweiten Wortes.

In Zivilsachen und in Familiensachen zwischen Ehegatten oder Lebenspartnern nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz ist der Ehe- oder Lebenspartnerschaftsname maßgebend, sofern ein solcher besteht. Ist bereits ein Verfahren zwischen denselben Personen anhängig, ist dieses Dezernat im Rahmen seiner Grundzuständigkeit auch für etwaige weitere Verfahren zwischen diesen Personen zuständig. Andernfalls richtet sich die Erstzuständigkeit nach den allgemeinen Regeln. Sind von bzw. in einem Verfahren vor dem Familiengericht minderjährige Kinder betroffen, ist der Name des Kindes, bei mehreren der des erstgeborenen ggfs. gemeinsamen minderjährigen Kindes maßgeblich. Diese Zuständigkeit hat Vorrang vor anderen Regelungen.

In Zivilsachen gegen Wohnungseigentumsgemeinschaften ist der besondere Eigenname einer Wohnungseigentümergemeinschaft ohne Berücksichtigung der Bezeichnung als Wohnungseigentümergemeinschaft, und wenn ein solcher nicht besteht, der Name der Straße, in der das Gemeinschafts- und Sondereigentum belegen ist, maßgeblich.

Bei mehreren Beteiligten richtet sich die Zuständigkeit in Strafsachen, OWi-Sachen, bei Verbindung von Strafsachen mit OWi-Sachen, sowie bei

Wiederaufnahmeverfahren, auch wenn der Jüngste selbst keinen Antrag gestellt hat:

* nach dem jüngsten Angeschuldigten bzw. Betroffenen,

* in Gs-Haftsachen bei bis zu drei Beschuldigten wie vorstehend, bei mehr als drei nach jedem Nachnamen,

* im Übrigen nach dem ersten im Antrag/Klage Aufgeführten, gegen den sich das Verfahren richtet bzw. den es betrifft.

Die Zuständigkeit in Rechtshilfesachen richtet sich generell nach der Zuständigkeit im Hauptverfahren, falls dieses hier anhängig wäre, soweit unter A keine abweichende Regelung getroffen ist.

Die in dem Geschäftsverteilungsplan geregelten Zuständigkeiten und Vertretungen legen die grundsätzliche und werktägliche Zuständigkeit fest. Für die außerhalb der Erreichbarkeit im Amtsgericht sowie die an den Wochenenden und Feiertagen anfallenden Bereitschaftsdienstangelegenheiten wird quartalsweise eine gesonderte Bereitschaftsdienstregelung getroffen:

Die bestellten Richterinnen und Richter des Bereitschaftsdienstes sind für alle anfallenden Entscheidungen bestellt. Der richterliche Bereitschaftsdienst wird von den am Amtsgericht Peine auf Lebenszeit ernannten Richterinnen und Richtern sowie den dem Amtsgericht zur Ausführung von richterlichen Tätigkeiten zugewiesenen Assessoren und Assessorinnen wahrgenommen.

Ist die oder der danach Zuständige dennoch durch nachträglich eintretende Umstände verhindert, wird die Vertretung nach Maßgabe der allgemeinen Vertretungsregelungen wahrgenommen.


II.

Im Falle der Verhinderung der ordentlichen Vertreterin oder des ordentlichen Vertreters tritt an deren/dessen Stelle

- bei Angelegenheiten des Ermittlungsrichters zunächst der oder die im Dienstalter der oder dem ordentlichen Dezernentin oder Dezernenten nachfolgende nächstjüngere Richterin oder Richter, der mit Strafsachen betraut ist,

- im Übrigen die bzw. der im Dienstalter, bei deren bzw. dessen Verhinderung die bzw. der dann folgende dienstjüngere Richterin bzw. Richter mit einem Arbeitskraftanteil im hiesigen Gericht von über 50% usw. Bei Verhinderung der dienstjüngsten Richterin oder des dienstjüngsten Richters vertritt insoweit die oder der dienstälteste Richterin oder Richter.

Das Dienstalter wird klarstellend festgestellt:

Direktor des Amtsgerichts Dr. Lehmann-Schmidtke

Richterin am Amtsgericht Uffen

Richter am Amtsgericht Müller

Richterin am Amtsgericht Harstick

Richter am Amtsgericht Jabs

Richter am Amtsgericht Gerlach

Richterin am Amtsgericht Rüger

Richter am Amtsgericht Dr. Chmeis


III.

Die in einem Verfahren durch diesen oder einen früheren Geschäftsverteilungsplan eingetretene Zuständigkeit wird durch eine Veränderung der sie begründenden Tatsachen nicht berührt.

Die Zuständigkeit für alle Entscheidungen nach rechtskräftigem Abschluss eines Verfahrens richtet sich nach der jeweiligen für das Ursprungsverfahren.




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