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Richterlicher Geschäftsverteilungsplan

Hier finden Sie die aktuelle Verteilung der richterlichen Dienstgeschäfte auf die Richterinnen und Richter des
Amtsgerichts Peine.

Es bearbeiten:

A.

I. Herr Direktor des Amtsgerichts Dr. Lehmann-Schmidtke

1) Angelegenheiten des Strafrichters bezüglich Buchstaben D-M, S ohne St;

2) Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Grundbuch- und Urkundssachen;

3) Nachlasssachen (IV, V, VI);

4) Zuständigkeit für Aussagedelikte aus den Abteilungen IV und V;

5) Entscheidungen über Ablehnungen gemäß §§ 41 bis 49 ZPO, § 6, 113 Abs. 1 FamFG, soweit sie die Abteilungen II, III und VI betreffen

6) Landwirtschafts- und Pachtkreditsachen;

7) Alle nicht geregelten Rechtshilfesachen

Vertreter und Vertreterin:

Herr Richter am Amtsgericht Dr. Wollenweber zu Ziffern 1, 4 und 5;

Herr Richter Gerlach zu Ziffer 2, 3 und 7;

Herr Richter am Amtsgericht Müller zu Ziffer 6


II. Herr Richter Gerlach

1) Zivilprozesssachen (C, H) Buchstaben F bis M, die ab 1.1.2019 eingegangenen Zivilsachen mit Endziffern 1, 5, 9

2) N.N.

3) Rechtshilfesachen in Zivilsachen Buchstaben A bis L

4) Zivilsachen gemäß § 43 Abs. 1 Ziff. 1 bis 4 Wohnungseigentumsgesetz Buchstaben F bis M; die ab 1.1.2019 eingehenden Zivilsachen mit Endziffern 1, 5, 9

5) Entscheidungen über Ablehnungen, soweit sie nicht anderweitig geregelt sind

6) anhängige Betreuungen, Betreuungssachen, Freiheitsentziehungssachen, Entscheidungen nach dem Infektionsschutzgesetz und Unterbringungssachen, diese einschließlich der Unterbringung von Minderjährigen nach Bundes- und Landesrecht, Buchstaben B - H

Vertreter:

Frau Richterin am Amtsgericht Franck zu Ziffer 1) bis 5)

Frau Richterin am Amtsgericht Uffen Buchstaben B - E zu Ziffer 6)

Frau Richterin Sypniewski Buchstaben F - H zu Ziffer 6)

2. Vertreter:

Frau Richterin am Amtsgericht Uffen Buchstaben F - H

Frau Richterin Sypniewski Buchstaben B - E


III. Herr Richter am Amtsgericht Müller

1) Familiensachen (F, FH) nebst Adoptionssachen Buchstaben A bis G, R und T

mit Ausnahme der Unterbringung von Minderjährigen,

2) Vollstreckungssachen (J, K, L, N, VN sowie M)

3) Rechtshilfe in Familiensachen Buchstaben A bis G, R und T

4) Entscheidungen über Ablehnungen gemäß §§ 41 bis 49 ZPO, § 6, 113 Abs. 1 FamFg §§ 27 Abs. 3, 30 StPO, soweit sie die Abteilungen I und IV und V betreffen

5) Güterichter gemäß § 278 ZPO

Vertreterin und Vertreter:

Herr Richter am Amtsgericht Dr. Wollenweber zu Ziffer 1), 3) und 5);

Herr Direktor des Amtsgerichts Dr. Lehmann-Schmidtke zu Ziffer 2) und 3)

Herr Richter Gerlach zu Ziffer 4)


IV. Herr Richter am Amtsgericht Dr. Wollenweber

1) Familiensachen (F, FH) nebst Adoptionssachen Buchstaben J, M, N, P, Q, S, U - Z

mit Ausnahme der Unterbringung von Minderjährigen,

2) Angelegenheiten des Ermittlungsrichters;

3) Vorsitzender des Schöffengerichts;

4) Vorsitzender des erweiterten Schöffengerichts

5) Die gemäß § 354 Abs. 2 StPO zurückverwiesenen Sachen aus den Abteilungen I und V.

6) Rechtshilfe in Familiensachen Buchstaben J, M, N, P, Q, S, U - Z

7) Entscheidungen nach dem Nds. SOG gegen Erwachsene sowie einzutragende Sachen in Abteilung XIV B, soweit nicht anderweitig geregelt;

8) N.N.

9) Entscheidungen über Ablehnungen gemäß §§ 41 bis 49 ZPO, § 6, 113 Abs. 1 FamFG §§ 27 Abs. 3, 30 StPO, soweit sie die Abteilungen VII, VIII und IX betreffen;

Vertreterin und Vertreter:

Herr Richter am Amtsgericht Müller zu Ziffer 1, 6 und 8;

Herr Direktor des Amtsgerichts Dr. Lehmann-Schmidtke zu Ziffer 2 bis 5, 7

Herr Richter Gerlach zu Ziffer 9


V. Herr Richter am Amtsgericht Jabs

1) Angelegenheiten des Strafrichters zu Buchstaben A - C, N - R, St, T - Z;

2) Vorsitzender des Jugendschöffengerichts

3) Ordnungswidrigkeitssachen Buchstaben A - Z;

4) Beisitzer im erweiterten Schöffengericht A - Z;

5) Vorsitzender im Schöffenwahlausschuss (Erwachsene), die Auslosung der Schöffen und die sonstigen Schöffenangelegenheiten gemäß GVG;

6) Vorsitzender im Schöffenwahlausschuss für die Wahl der Jugendschöffen einschließlich der Auslosung der Schöffen und die sonstigen Schöffenangelegenheiten des Jugendschöffengerichts gemäß GVG;

7) die gemäß § 354 Abs. 2 StPO zurückverwiesenen Sachen und die Zuständigkeit für Aussagedelikte aus der Abteilung IV und VII.

8) Jugendrichtersachen einschließlich Strafbefehlsverfahren gegen Heranwachsende nebst VRJs-Angelegenheiten mit den Buchstaben L - Z;

Vertreter:

Herr Richter am Amtsgericht Dr. Wollenweber zu Ziffer 5 und 6

Frau Richterin am Amtsgericht Lerch zu Ziffer 1 - 4 und 7 - 8


VI. Frau Richterin Franck

1) Zivilprozesssachen (C, H) Buchstaben A - E und N - Z, die ab 1.1.2019 eingegangenen Zivilsachen mit Endziffern 2 - 4, 6 - 8 und 0.

2) Zivilsachen gemäß § 43 Abs. 1 Ziffer 1 und 4 Wohnungseigentumsgesetz Buchstaben A - E und N - Z, die ab 1.1.2019 eingehenden Zivilsachen mit Endziffern 2 - 4, 6 - 8 und 0.

3) Rechtshilfesachen in Zivilsachen Buchstaben M bis Z;

4) Alle übrigen in diesem Beschluss nicht ausdrücklich aufgeführten richterlichen Aufgaben

Vertreterin und Vertreter:

Herr Richter Gerlach zu Ziffer 1 bis 3;


VII. Frau Richterin am Amtsgericht Lerch

1) N.N.

2) Jugendrichtersachen einschließlich Strafbefehlsverfahren gegen Heranwachsende mit den Buchstaben A - K;

3) die VRJs-Angelegenheiten des Jugendrichters mit den Buchstaben A - K;

4) N.N.

5) Entscheidungen nach dem Nds. SOG gegen Jugendliche und Heranwachsende, soweit nicht anderweitig geregelt;

6) N.N.

7) Rechtshilfesachen in Strafsachen

8) Erzwingungshaftsachen in Ordnungswidrigkeitsangelegenheiten gegen Jugendliche, Heranwachsende und Erwachsene;

9) N.N.

Vertreter:

Herr Richter am Amtsgericht Jabs zu Ziffer 1 bis 8;

Herr Richter Gerlach Buchstaben N - P zu Ziffer 9

Frau Richterin am Amtsgericht Uffen Buchstaben Q, R, Z zu Ziffer 9,

im Übrigen der folgende dienstjüngere mit Zivilsachen betraute Richter bzw. Richterin.


VIII. Frau Richterin Sypniewski

1) anhängige Betreuungen, Betreuungssachen, Freiheitsentziehungssachen, Entscheidungen nach dem Infektionsschutzgesetz und Unterbringungssachen, diese einschließlich der Unterbringung von Minderjährigen nach Bundes- und Landesrecht, Buchstaben A, M - R, U - Z

2) N.N.

Vertreter:

Zu Ziffer. 1

Erster Vertreter: Frau Richterin am Amtsgericht Uffen

Zweiter Vertreter: Herr Richter Gerlach


IX. Frau Richterin am Amtsgericht Uffen

1) Familiensachen (F, FH) nebst Adoptionssachen Buchstaben H - I, K - L und O;

2) N.N.

3) anhängige Betreuungen, Betreuungsachen, Freiheitsentziehungssachen, Entscheidungen nach dem Infektionsschutzgesetz, Unterbringungssachen, diese einschließlich der Unterbringung von Minderjährigen nach Bundes- und Landesrecht, Buchstaben I - L, S, T

4) Rechtshilfesachen in Familiensachen Buchstaben H - I, K - L und O

Vertreterin und Vertreter:

Herr Richter am Amtsgericht Müller zu Ziffer 1 - gerade Az-Endziffern;

Herr Richter am Amtsgericht Dr. Wollenweber zu Ziffer 1 - ungerade Az-Endziffern und Ziffer 4;

Zu Ziffer 2 und 3:

Erster Vertreter: Frau Richterin Sypniewski

Zweiter Vertreter: Herr Richter Gerlach

im Übrigen zu Ziffer 3 der folgende dienstjüngere mit Strafsachen betraute Richter bzw. Richterin.


B.

In Zivilsachen verbleiben bei einem Richterwechsel die bereits verhandelten Sachen mit einer Beweisaufnahme weiterhin in der Zuständigkeit des bis zum Wechsel zuständigen Richters.


C.

Die Wiederaufnahmeverfahren gegen Entscheidungen des Amtsgerichts Hildesheim gem. § 140 a GVG bearbeitet die oder der nach Abschnitt A zuständige Richterin oder Richter.

I. Die Zuständigkeit richtet sich in allen Verfahren nach dem Anfangsbuchstaben des Nachnamens oder der Bezeichnung desjenigen, gegen den sich das Verfahren richtet bzw. den es betrifft. Bei Firmen, Gesellschaften, Vereinen, Anstalten, Stiftungen und anderen juristischen Personen ist der erste Buchstabe der vollständigen Bezeichnung maßgebend (z.B. Braunschweigische Mettwurst AG), ausgenommen Bezeichnungen mit "Peiner.." (z.B. Peiner Amtsgericht AG), in letzteren Fällen gilt der erste Buchstabe des zweiten Wortes.

In Zivilsachen und in Familiensachen zwischen Ehegatten oder Lebenspartnern nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz ist der Ehe- oder Lebenspartnerschaftsname maßgebend, sofern ein solcher besteht. Ist bereits ein Verfahren zwischen denselben Personen anhängig, ist dieses Dezernat im Rahmen seiner Grundzuständigkeit auch für etwaige weitere Verfahren zwischen diesen Personen zuständig. Andernfalls richtet sich die Erstzuständigkeit nach den allgemeinen Regeln.

Sind von bzw. in einem Verfahren vor dem Familiengericht minderjährige Kinder betroffen, ist der Name des Kindes, bei mehreren der des erstgeborenen ggfs. gemeinsamen minderjährigen Kindes maßgeblich. Diese Zuständigkeit hat Vorrang vor anderen Regelungen.

In Zivilsachen gegen Wohnungseigentumsgemeinschaften ist der besondere Eigenname einer Wohnungseigentümergemeinschaft ohne Berücksichtung der Bezeichnung als Wohnungseigentümergemeinschaft, und wenn ein solcher nicht besteht, der Name der Straße, in der das Gemeinschafts- und Sondereigentum belegen ist, maßgeblich.

Bei mehreren Beteiligten richtet sich die Zuständigkeit in Strafsachen, OWi-Sachen, bei Verbindung von Strafsachen mit OWi-Sachen, sowie bei Wiederaufnahmeverfahren, auch wenn der Jüngste selbst keinen Antrag gestellt hat:

- nach dem jüngsten Angeschuldigten bzw. Betroffenen,

- in Gs-Haftsachen bei bis zu drei Beschuldigten wie vorstehend, bei mehr als drei nach jedem Nachnamen,

- im Übrigen nach dem ersten im Antrag/Klage Aufgeführten, gegen den sich das Verfahren richtet bzw. den es betrifft.

Die Zuständigkeit in Rechtshilfesachen richtet sich generell nach der Zuständigkeit im Hauptverfahren, falls dieses hier anhängig wäre, soweit unter A keine abweichende Regelung getroffen ist.

Die in dem Geschäftsverteilungsplan geregelten Zuständigkeiten und Vertretungen legen die grundsätzliche und werktägliche Zuständigkeit fest. Für die außerhalb der Erreichbarkeit im Amtsgericht sowie die an den Wochenenden und Feiertagen anfallenden Bereitschaftsdienstangelegenheiten wird quartalsweise eine gesonderte Bereitschaftsdienstregelung getroffen:

Die bestellten Richterinnen und Richter des Bereitschaftsdienstes sind für alle anfallenden Entscheidungen bestellt.

Der richterliche Bereitschaftsdienst wird von den am Amtsgericht Peine auf Lebenszeit ernannten Richterinnen und Richtern sowie den dem Amtsgericht zur Ausführung von richterlichen Tätigkeiten zugewiesenen Assessoren und Assessorinnen wahrgenommen.

Ist die oder der danach Zuständige dennoch durch nachträglich eintretende Umstände verhindert, wird die Vertretung nach Maßgabe der allgemeinen Vertretungsregelungen wahrgenommen.


III. Im Falle der Verhinderung der ordentlichen Vertreterin oder des ordentlichen Vertreters tritt an deren/dessen Stelle

- bei Angelegenheiten des Ermittlungsrichters zunächst der oder die im Dienstalter der oder dem ordentlichen Dezernentin oder Dezernenten nachfolgende nächstjüngere Richterin oder Richter, der mit Strafsachen betraut ist,

- im Übrigen die bzw. der im Dienstalter, bei deren bzw. dessen Verhinderung die bzw. der dann folgende dienstjüngere Richterin bzw. Richter mit einem Arbeitskraftanteil im hiesigen Gericht von über 50% usw. Bei Verhinderung der dienstjüngsten Richterin oder des dienstjüngsten Richters vertritt insoweit die oder der dienstälteste Richterin oder Richter.

- Das Dienstalter wird klarstellend festgestellt:


Direktor des Amtsgerichts Dr. Lehmann-Schmidtke

Richterin am Amtsgericht Lerch

Richterin am Amtsgericht Krone

Richterin am Amtsgericht Uffen

Richter am Amtsgericht Müller

Richter am Amtsgericht Dr. Wollenweber

Richterin am Amtsgericht Harstick

Richter am Amtsgericht Jabs

Richter Gerlach


IV. Die in einem Verfahren durch diesen oder einen früheren Geschäftsverteilungsplan eingetretene Zuständigkeit wird durch eine Veränderung der sie begründenden Tatsachen nicht berührt.


V. Die Zuständigkeit für alle Entscheidungen nach rechtskräftigem Abschluss eines Verfahrens richtet sich nach der jeweiligen für das Ursprungsverfahren.

Peine, den 17. Dezember 2021

Das Präsidium des Amtsgerichts


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Richterlicher Geschäftsverteilungsplan

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